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Ist eine kostenlose Immobilienbewertung online sinnvoll und ausreichend?

Ob eine kostenlose Immobilienbewertung online sinnvoll und ausreichend ist erklärt dieser redaktionelle Artikel. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim lesen.


Jedermannsrechte - Notwehr-, Notstands-, Selbsthilfe- und Festnahmerechte - die Jedermannsrechte

Ein Leben in Sicherheit Cover

Jedermannsrechte und deren rechtssichere Anwendung - 5. überarbeitete Auflage 2019

Das Buch "Jedermannsrechte und deren rechtssichere Anwendung" ist in unserem Verlag erschienen und erläutert unter anderem die Jedermannsrechte ausführlich. Das Buch kann derzeit nur auf Anfrage bezogen werden. Letzte Auflage: 5. Auflage 2019. Eine Neuauflage befindet sich in Bearbeitung.

Buch ISBN: 978-3-9817972-0-6

E-Book ISBN: 978-3-9817972-1-3.(Werbeanzeige/Werbung)

Die sogenannten Jedermannsrechte (Link zum kostenlosen PDF Download) stehen, wie der Name schon sagt, Jedermann, d.h. allen sich in Deutschland aufhaltenden Personen zu. Dazu zählen natürlich auch Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste. Sie berufen sich bei ausnahmsweisen Grundrechtseingriffen auf kein eigenes Gesetz, sondern auf nachfolgend aufgeführte Jedermannsrechte. § 34a V GewO weist auf diesen Umstand nochmals explizit hin (1):

"Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten."

Zu den sog. Jedermannsrechten i.w.S. zählen insbesondere(2):

a) im Privatrecht - Notwehr gem. § 227 BGB, Defensivnotstand gem. § 228, Aggressivnotstand gem. § 904 BGB, Selbsthilfe gem. §§ 229, Selbsthilfe des Besitzers/Besitzdieners gem. §§ 859, 860 BGB.

b) im Strafrecht - Notwehr gem. § 32 StGB, Rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB, Entschuldigender Notstand gem. § 35 StGB

.

Jedermannsrecht i.e.S. (3):

c) Im Strafverfahrensrecht - die Vorläufige Festnahme "Jedermann-Festnahme" auch Flagranzfestnahme genannt, die gem. § 127 I StPO als Jedermannsrecht i. E. S. bezeichnet wird.

Diese Rechte werden im Allgemeinen als sog. JEDERMANNSRECHTE bezeichnet, weil eben jeder auf sie zurückgreifen kann. Die überwiegenden Jedermannsrechte sind Rechtfertigungsgründe. Der Entschuldigende Notstand gem. § 35 StGB stellt jedoch einen Entschuldigungsgrund dar und wird im Rahmen der Schuld geprüft (kein Rechtfertigungsgrund!).

Damit ist der Handlungsspielraum privater Sicherheitsdienste und der Bürger natürlich begrenzt, denn das Gewaltmonopol liegt sinnvoller Weise ausschließlich beim Staat und hoheitliche Befugnisse stehen ausschließlich Hoheitsträgern zu.

Nur in bestimmten Ausnahmefällen, wenn z.B. eines oder mehrere der o.g. Rechtfertigungsgründe erfüllt sind, kann eben Jedermann rechtmäßig in die Grundrechte anderer Personen, unter strenger Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (u.a. Erforderlichkeit) eingreifen.

Unter diesem Link finden Sie eine Übersicht zu den wichtigsten Jedermannsrechten. Diese beliebte Übersicht händigen wir unseren Sicherheitsmitarbeitern mit der Dienstanweisung und den Unfallverhütungsvorschriften aus, denn rechtmäßiges und korrektes Handeln im Sicherheitsdienst hat oberste Priorität. Auch bei Studenten, Unterrichten, Firmenvorträgen und Sicherheitsschulungen findet diese Übersicht viel positives Interesse und Feedback.

Nicht verwechseln sollte man die Jedermannsrechte(4) im weiteren und im engeren Sinn mit den Jedermann-Grundrechten die aus bestimmten Grundrechten im Grundgesetz resultieren.

Die Jedermann-Grundrechte(5) im Grundgesetz werden auch als Menschenrechte bezeichnet und gelten für alle sich in Deutschland aufhaltenden Personen. Teilweise sprechen diverse Autoren bei den Jedermann-Grundrechten ebenfalls von "Jedermannsrechten". Dies ist unproblematisch, denn in unterschiedlichen Rechtsgebieten können gleiche Begriffe durchaus unterschiedliche Bedeutung haben.

Fußnoten zur obigen Text - wichtige Literatur für Leser die Belge benötigen :)

Bei den nachfolgenden Fußnoten (1) bis (4) sind Jedermannsrechte aus BGB oder StGB oder StPO gemeint.

(1) Beckscher Online Kommentar, Gewerberecht, Pielow, 36. Edition, Rdnr. 6; (2) Möllers in: Wörterbuch der Polizei, 1. Auflage 2002, Huzel in Wörterbuch der Polizei: 2. Auflage 2010 und 3. Auflage 2018 m.w.N., (3) ebenda; (4) Jedermannsrechte auch erwähnt im Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, Rdnr. 22 m.w.N,; Bezug auch auf bestimmte Jedermannsrechte im Kommentar zum PAG Schmidbauer/Steiner, Bayerisches PAG; 4. Auflage 2014, Rdnr. 29; Jedermannsrechte erwähnt im Urteil des VG München vom 02.02.2004, M 22 K 02.4069 wird auf die "sog. Jedermannsrechte Bezug genommen"; § 34a Gewerbeordnung, Strafprozessordnung und Strafgesetzbuch, Grundgesetz. 5) Maunz/Dürig Grundgesetz-Kommentar, Rdnr. 23-24. 78. EL, Sept. 2016

Zudem wird der Begriff "Jedermannsrechte" im Bezug auf die o.g. Rechtfertigungsgründe und Entschuldigungsgründe als Überbegriff in zahleichen Fach- und Sachbüchern richtigerweise erwähnt.

"Ein Leben in Sicherheit: Jedermannsrechte und deren rechtssichere Anwendung" von Autor Christian Wenzl wurde 2018 zwischen namhaften Autoren juristischer Literatur unter dem Begriff "Jedermannsrechte" unter anderem im Wörterbuch der Polizei 2018 zitiert.

Ein Leben in Sicherheit" von Christian Wenzl zwischen namhaften Autoren juristischer Literatur unter dem Begriff "Jedermannsrechte" im Wörterbuch der Polizei 2018 zitiert!

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